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TeilnehmerHallo,
in der Präsentation soll dargestellt werden, wie Du einen Ausbildungseinheit gestaltest und den Azubis näherbringst. Dieses soll anhand eines Beispiels erfolgen. „Entwurf einer Ausbildungseinheit zur Ausbildereignungsprüfung“ heißt das bei der IHK-Bonn.
Hierzu steht in dem Merkblatt:
Der Prüfungsteilnehmer hat dem Prüfungsausschuss in einer mündlichen Präsentation seinen Entwurf der Ausbildungseinheit in den wesentlichen Zügen darzustellen und zu erläutern. … Tageslichtprojektor … mind 10, max. 15 Minuten.
Ich hoffe, dass ich Dir ein klein wenig weiterhelfen konnte.awo
TeilnehmerHallo LukeStriker,
wie hat denn der Lehrer das Nachsitzen begründet?
Soll es nur eine erzieherische Maßnahme sein, so halte ich das ganze für eine überflüssige Maßnahme. Du bist doch erwachsen (nehme ich an, da Du Auto fährst). In diesem Fall solltest Du mit dem Lehrer reden, dass das wirklich keinen Sinn hat. Ansonsten ist es Dir freigestellt zur Nachsitzenstunde zu erscheinen. Was sagt denn der Schulleiter/dein Ausbilder dazu?
Ist die Begründung, dass Du den versäumten Stoff nachholen sollst, dann geh zum Nachsitzen hin, und bestehe darauf, dass Dir vom Lehrer der versäumte Stoff auch erklärt/beigebracht wird.
In jedem Fall nach dem Sinn des Nachsitzen fragen.
Eine rechtliche Regelung hierzu gibt es nicht.
Grüße AWO14. Februar 2008 um 7:20 als Antwort auf: Vom Fachinformatiker zum Ausbildung – wie geht das? #124030awo
TeilnehmerHallo,
am Besten Du wendest dich einfach an die IHK. Die können dich am besten informieren.awo
TeilnehmerHallo Julian,
wenn Du z.B. eine FH besuchen möchtest (NRW): Nach Abschluss der Ausbildung hast Du die Fachhochschulreife praktischer Teil. Den schulischen Teil erhältst Du, wenn Du die Fachoberschule Klasse 12 erfolgreich absolvierst.13. Februar 2008 um 7:06 als Antwort auf: Vom Fachinformatiker zum Ausbildung – wie geht das? #124029awo
TeilnehmerHallo,
ich glaube Du verwechselst hier etwas:
Die fachliche Eignung als Ausbilder beinhaltet die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten.
Die Ausbildung nach AEVO beinhaltet nur die berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten. Eine entsprechende fachliche Ausbildung – z.B. Fachinformatiker – wird vorausgesetzt.§ 30 Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hatund eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.(5) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. 2Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.12. Februar 2008 um 8:37 als Antwort auf: Vom Fachinformatiker zum Ausbildung – wie geht das? #124028awo
TeilnehmerHallo,
die praktische und theoretische Prüfung musst Du in jedem Fall machen.
Ob du einen entsprechenden Lehrgang besuchst ist deine Sache. Ich bin der Meinung, dass so ein Lehrgang durchaus sinnvoll ist.
Einige IHKs bieten auch einen Internet-Lehrgang an (IHK Köln), zu dem muss man dann nur 2 oder 3 Mal persönlich erscheinen.Kosten sind unterschiedlich (je nach IHK). Vielleicht übernimmt die Kosten ja auch der Arbeitgeber!? Steuerlich absetzbar sind die Kosten und Fahrtkosten auf jeden Fall.
Lehrgang ca. 300€uro, Prüfung ca. 50-100€uro, Bücher etc. ca. 50€uro
ohne Gewährawo
TeilnehmerDa das Ausbildungsinhalt sowohl bei FiSi als auch bei FiAe ist, ist das ein verwendbares Thema (wenn auch ein sehr umfangreiches).
awo
TeilnehmerHallo,
wir haben einmal im Monat eine Azubi-Ausbilder-Besprechung. Hier muss dann reihum jeder Azubi ein 5-10Min. Referat über ein vorgegebenes Thema halten. Anschließend gemeinsame Besprechung des Vortrages.
Der Übungseffekt ist immens.awo
TeilnehmerHallo,
wir gehen von folgendem aus:
1.AJ: Azubi kostet Geld (relativ hoher Aufwand)
2.AJ: Azubi kostet nichts, bringt aber auch nichts
3.AJ: Azubi bringt Geld, und zwar das, das er im 1.AJ gekostet hat.
Unter dem Strich könnte man dann Kosten von +-0 sehen.
Natürlich ist das in jedem Unternahmen unterschiedlich, aber vielleicht ein Anhaltspunkt. Entsprechend sehen wir das auch mit dem Zeitaufwand.
Man muss eben langfristig denken bzw. planen. Soll er anschliessend übernommen werden? Dann holt er die Ausbildungskosten(Zeitaufwand) direkt wieder rein, da er ohne große Einarbeitung direkt produktiv eingesetzt werden kann.
Grüße
Andreasawo
TeilnehmerHallo Mello,
hier meine Meinung zu deinem letzten Bewerbungsschreiben:
Die Leidenschaft würde ich weglassen
Begeisterung für ein Konzept finde ich ein bisschen übertrieben, warum nicht einfach: „Besonders interessiert mich in Ihrem Unternehmen…“, oder ähnlich.
So so, du betrachtest dich also als aufgeschlossenen, bist du es denn?
Ähnliche Formulierung: “ Ich bin ….“
Du versuchst dein Wissen zu vertiefen, klappt also nicht?
Im Zeugnis steht dann: „Er hat sich stets bemüht sein Wissen zu vertiefen.“ 😉
Informationen die nicht von Interesse sind sollten in einem Lebenslauf auch nicht stehen.
Ich hoffe, dass dir das ein wenig weiterhilft.awo
TeilnehmerHallo,
warum bittest du deinen Praktikum-Arbeitgeber nicht nachträglich um eine Bescheinigung? Normalerweise stellt man die auch nachträglich noch aus.
Oder warst du so schlimm, dass man nur mit Horror an dich zurück denkt? 😉awo
Teilnehmer@Ho
Willst Du denn verantwortlich ausbilden? D.h. bist du der Ausbilder, der u.a. gegenüber der IHK etc. verantwortlich für die gesamte Ausbildung zeichnet, oder bekommst du vom Ausbilder (Ausbildungsleiter) den Auftrag in bestimmten Gebieten auszubilden?
Im zweiten Fall bist du Ausbildungsbeauftragter (Pate). Dann brauchst du keinen Nachweis gegenüber der IHK. Der Ausbilder muss dann Sorge tragen, das die geforderten Bedingungen erfüllt sind.awo
TeilnehmerDa hilft nur eins: Bei der IHK nachfragen und evtl. Antrag auf Zuerkennung stellen.
awo
TeilnehmerHallo,
nicht vergessen bei der IHK nachzufragen. Die wissen im Allgemeinen, welche Betriebe ausbilden.#
Viel Erfolgawo
TeilnehmerHier ein Auszug aus dem Berufsbildungsgesetz – BBiG
§ 30 Fachliche Eignung(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hatund eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.(5) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. 2Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
Absatz (6) führt die IHK auf Antrag durch.
Im Allgemeinen musst du in dem Beruf entsprechend der Lehrzeit tätig gewesen sein, also beim FI: 3 Jahre.Ich hoffe, dass dir das weiterhilft.
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