Rechtliche Grundlagen der Ausbildung


Rechtliche Grundlagen

Hierarchie der deutschen Rechtsordnung

  • Europäisches Gesetz
  • Grundgesetz
  • Förmliche Gesetze, z.B. Berufsbildungsgesetz
  • Rechtsverordnungen, z.B. Ausbildungsordnungen
  • Satzungen, z.B. Prüfungsordnungen
  • Rechtssprechungen, z.B. Urteile des Bundesarbeitsgericht
  • Vereinbartes Recht, z.B. Ausbildungsverträge

Der Ausbildungsvertrag

Berufsausbildungsverhältnisse werden durch Ausbildende und Auszubildende begründet. Sie schließen vor Beginn der Berufsausbildung einen Berufsausbildungsvertrag ab. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Die wesentlichen Inhalte des Vertrages werden vom Berufsbildungsgesetz vorgegeben und sollen dem Auszubildenden eine Mindestabsicherung gewährleisten.
Wesentliche Inhalte des Ausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz (§11) sind:

  • Persönliche Daten der Vertragspartner
  • Art und Ziel der Ausbildung
  • Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Kündigungsmöglichkeiten
  • Probezeit, Vergütung und Urlaub
  • Ausbildungsort
  • Tägliche Ausbildungszeit
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes

Der Ausbildungsvertrag muss schriftlich festgehalten werden (eine elektronische Form ist nicht zugelassen)

Berufsausbildungsverzeichnis

Die zuständigen Stellen (Kammern) führen Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse. Jeder Berufsausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden unverzüglich an die zuständige Stelle geschickt werden, damit der Vertrag in das Verzeichnis eingetragen werden kann.

Dauer der Ausbildung und Ausbildungsende

Die gewerbliche Ausbildung dauert, je nach Ausbildungsberuf, 2 bis 3 œ Jahre.

Die Ausbildungszeit kann verkürzt oder verlängert werden (§8 BBiG 2005). Vor der Entscheidung hierüber müssen der Auszubildende und der Ausbildende gehört werden.

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag festgehaltenen Ausbildungszeit. Besteht der Auszubildende vor Ablauf dieses Zeitpunktes die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit diesem Tag (§21 BBiG 2005).

Ein Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach der Ausbildung besteht nicht.

Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung kann auf Verlangen des Auszubildenden die Aus-bildung um höchstens ein Jahr bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlängert werden (§21 BBiG 2005). Darüber hinaus ist bei nochmaligem Nichtbestehen der Prüfung eine weitere Verlängerung nur mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes möglich.

Insgesamt kann der Auszubildende die Prüfung zweimal wiederholen.

Probezeit

Die Ausbildung beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Bei Unterbrechung der Probezeit, z.B. durch Krankheit, ist eine Verlängerung möglich (§20 BBiG 2005).

In der Probezeit soll die Eignung für den Beruf durch den Betrieb, bzw. die richtige Berufswahl durch den Auszubildenden festgestellt werden, d.h. der Ausbildende ist verpflichtet, während dieser Zeit die Eignung des Auszubildenden zu prüfen, der Auszubildende muss prüfen, ob er die richtige Berufswahl getroffen hat.

Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen und ohne Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

Kündigung

Das Ausbildungsverhältnis ist kein normaler Arbeitsvertrag. Der Ausbildungsbetrieb übernimmt eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber dem Auszubildenden. Aus diesem Grund ist eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit für den Ausbildenden nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Eine Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) ist für beide Vertragspartner nur aus wichtigem Grund möglich (§22 BBiG 2005). Wichtige Gründe können sein:

  • Diebstahl
  • Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Handgreiflichkeiten
  • Nichterbringen der geforderten Leistung
  • Nichtzahlen der Ausbildungsvergütung
  • Nichtnachkommen der Ausbildungspflicht

Die fristlose Kündigung ist dann unwirksam, wenn dem Arbeitgeber der Kündigungsgrund länger als zwei Wochen bekannt war, ohne dass er in diesem Zeitraum die Kündigung ausgesprochen hat.

Eine ordentliche Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen ist nur durch den Auszubildenden möglich, wenn er den Ausbildungsberuf aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Die Kündigung muss prinzipiell schriftlich erfolgen. Bei der ordentlichen Kündigung ist außerdem ein Kündigungsgrund zu nennen.

Ausbildungsvergütung

Die Vergütung ist nach dem Lebensalter zu bemessen. Mit fortschreitender Ausbildung muss sie mindestens einmal jährlich ansteigen (§§ 17 – 19 BBiG 2005). Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird in der Regel in Lohntarifverhandlungen festgelegt.

Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Kalendermonats zu zahlen.

Bei unverschuldeter Krankheit wird die Vergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Danach zahlt die Krankenkasse das Krankengeld.

Auskunfts-, Beschwerde- und Klagemöglichkeiten

Im Betrieb kann sich der Auszubildende in allen Fragen an den Ausbildenden, seinen Ausbilder oder an den Betriebs- bzw. Personalrat wenden.

Daneben gibt es noch eine Reihe von außerbetrieblichen Beratungs- oder Beschwerdestellen. Die zuständige Stelle (z.B. Kammer) ist gesetzlich verpflichtet, die Berufsausbildung durch Beratung zu fördern. Sie muss u.a. Ausbildungsberater bestellen.

Über Ausbildungsstätten und Ausbildungsberufe berät das Arbeitsamt.

Über Fragen des Jugendarbeitsschutzes geben die Gewerbeaufsichtsämter Auskunft.

Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis zuständig. Vorher muss ein besonderer Ausschuss angerufen werden.

Gegen eine Entscheidung der zuständigen Stelle (z.B. Kammer) kann der betroffene Auszubildende innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erheben. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann er innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht klagen.

Die Ausbildungsordnung

Gemäß §5 BBiG 2005 sind Mindestinhalte der Ausbildungsordnung:

  • Bezeichnung des AusbildungsberufesAusbildungsdauer
  • Ausbildungsberufsbild (Kenntnisse, Fertigkeiten)
  • Ausbildungsrahmenplan (Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung)
  • Prüfungsanforderungen

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung gelten die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe und die hierzu erlassenen Ausbildungsordnungen.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Für die Ausbildung ist die jeweilige Ausbildungsordnung maßgebend.

In der Ausbildungsordnung ist ein Ausbildungsrahmenplan enthalten, nach dem die Ausbildungsstätte einen betrieblichen Ausbildungsplan erstellen soll.

Die Ausbildungsordnung kann auch eine Stufenausbildung festlegen. Diese Ausbildung führt nach jeder Stufe zu einem Ausbildungsabschluss, der zu einer Berufstätigkeit befähigt und die Fortsetzung der Berufsausbildung in einer weiteren Stufe ermöglicht.

Bei körperlich, geistig oder seelisch Behinderten unter 18 Jahren kann in der Ausbildung von der vorgeschriebenen Ausbildungsordnung abgewichen werden, wenn Art und Schwere der Behinderung dies erfordern.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Arbeitszeit

  • § 4: die tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung ohne die Ruhepausen
  • § 8: Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden
  • § 11: Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen: 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden, 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten

Urlaub

§ 11: Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Der Urlaub beträgt jährlich

  • mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist
  • mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist
  • mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Beschäftigungsverbot

  • § 3: Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist
  • § 3: Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden
  • § 6: Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden

Kündigungsverbot

  • § 9: Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird