AEVO


Die Ausbildereignung

Was ist das?

Die arbeitspädagogischen Fähigkeiten können Ausbilder durch das Ablegen einer Ausbilderprüfung nachweisen. Für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 01. August 2003 bis zum 31. Juli 2008 bestehen oder begründet werden, hat die Bundesregierung Ausbilder von einer Nachweispflicht befreit.

Die Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes, wonach Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein müssen, gelten aber nach wie vor. Auch die rechtlichen Grundlagen der Berufsausbildung sind weiterhin zu beachten.

Vorbereitungslehrgänge zur Ausbildereignungsprüfung gehen auf diese rechtlichen Grundlagen ein. Zusätzlich wird vermittelt, welche persönlichen und fachlichen Fähigkeiten ein Ausbilder mitbringen muss. Die gute Qualifikation des Ausbilders im Unternehmen ist von wesentlicher Bedeutung für die Qualität der Ausbildung. Die Ausbildereignungsprüfung bildet ein gutes Fundament für diese Qualifikation.

Die Inhalte der Vorbereitungslehrgänge gliedern sich in 7 Handlungsfelder, welche die Aufgabenschwerpunkte der Ausbildenden repräsentieren.

Was muss man machen?

Theoretisch könnt Ihr Euch einfach bei eurer IHK zu einer Prüfung anmelden. Dies kann ich Euch aber nicht empfehlen, da in den Vorbereitungskursen doch einiges z.B. zu Gesetzen und Verordnungen gesagt wird, das auch tatsächlich in dem echten Ausbilderleben benötigt wird.

Natürlich benötigt Ihr das Wissen auch für die AEVO-Prüfung. Also solltet Ihr lieber einen Vorbereitungskurs besuchen. Diese gibt es in unterschiedlicher Form. Bei manchen IHKs kann man die Vorbereitung in Abendschule oder an Wochenenden machen, manchmal kann man auch einen Online-Kurs besuchen. Auch dazu solltet Ihr Euch bei eurer IHK informieren.

Was bildet die Grundlage?

Grundlage bildet die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Ihr findet sie hier zum Download.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Fachliche Eignung

Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbilder-Eignungsprüfung bzw. Ausbildertätigkeit sind eine abgeschlossene Berufsausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder angemessene Berufserfahrung (ohne formale Qualifikation) innerhalb des entsprechenden Tätigkeitsbereichs oder Erwerb des „AdA-Scheines“ im Rahmen eines Hochschulstudiums.

Persönliche Eignung

Hier wird nach dem Ausschlussprinzip vorgegangen. Man unterstellt also, dass der Ausbilder persönlich geeignet ist, es sei denn, er hat wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder seine Ausführungsbestimmungen verstoßen oder darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen. Verbote, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie betreffen vor allem Personen, die straffällig geworden sind.

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