Hallo
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§ 3 Nachweis der Qualifikation
1. Die Qualifikation nach § 2 ist in einer Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung kann
zweimal wiederholt werden.
2. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
3. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens 3 Stunden aus meh-
reren Handlungsfeldern Fall bezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
4. Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung
einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer
wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbil-
dungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen.
Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.
5. Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der Hauswirtschaft besteht der prak-
tische Teil aus der Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstimmung
mit dem Prüfungsausschuß auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prü-
fungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer die Auswahl und Gestaltung der
Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchs-
tens 60 Minuten dauern.
Quelle: http://www.bibb.de/dokumente/pdf/ausbilder_eignungsverordnung.pdf
Demnach muss definitiv auch die theoretische Prüfung abgelegt werden. Dies ist auch der Stand der bis zu meiner Prüfung (Unterweisung & Fachgespräch im Jan 08).
Aber wie gesagt letztlich die einzige verbindliche Auskunft kann dir die für dich zuständige Stelle geben