Vorläufiges Prüfungsergebnis: Teil B nicht bestanden


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  • #109518
    Klausix
    Teilnehmer

    Hallo zusammen,
    ich bin der Projektleiter für unseren Azubi, der am Montag seine Projektarbeit (Teil A) abgeben muss. Nun teilte er mir mit, dass er in der schriftlichen Prüfung durchgefallen ist: GA1: 23 und GA2: 35 Punkte – WiSo ist ausreichend mit 54 Punkten. Die Bestehensregel sagt ja aus, dass mindestens 50 Punkte (ausreichend) erreicht werden müssen. Weiterhin gibt es ja die Möglichkeit, eine mündliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Laut der mir vorliegenden Ausbildungsordnung gibt es nur eine Aussage zu dem Fall, dass in bis zu 2 der 3 Prüfungsbereichen mit „magelhaft“ – also zwischen 30 und kleiner 50 Punkten – die Möglichkeit zur mündlichen Ergänzungsprüfung besteht. Mit 23 Punkten in einem Prüfungsbereich gibt es wohl keine Chance mehr? Bitte um kurzes Feedback.
    Vielen Dank schon mal.

    #129968
    Angela
    Moderator

    Ja, das ist richtig. In jeder Prüfung müssen mindestens 30% erreicht werden, sonst ist der Prüfungsteil automatisch nicht bestanden. Es gibt also keine Möglichkeit für eine mündliche Ergänzungsprüfung.

    Dein Azubi kann trotzdem den Teil A ablegen und diesen auch bestehen. Ist das der Fall, muss er bei der nächsten Prüfung nur den Teil B wiederholen.

    #129970
    Klausix
    Teilnehmer

    Vielen Dank für die Antwort. Die Projektarbeit ist abgegeben.
    Das ist jetzt ein sehr unglücklicher Zustand, da dies die erste Wiederholungsprüfung ist, in der er sich in Teil B verbessern wollte. Im Sommer hatte er den Teil B schon bestanden, nur mit Teil A gab es Probleme. Wahrscheinleinlich nützt das Sommerergebnis nun auch nichts mehr, da wir uns für eine Wiederholung beider Teile entschieden haben – oder?

    #129969
    Angela
    Moderator

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass man das Ergebnis vom Sommer nochmal „zurückholen“ kann. Sonst könnte man die Prüfung ja immer mehrmals ablegen und sich das beste Ergebis am Ende raussuchen. 😉

    Setze Dich doch mal mit der Ausbildungsberatung Deiner zuständigen IHK in Verbindung. Die können Dir eine konkrete Antwort zur weiteren Vorgehensweise geben.

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