Hab hier grad was gefunden:
Zitat: „[…] Die noch von der Regierung Kohl durchgeführte Novellierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) hatte mit Wirkung zum 1. März 1997 zur Folge, dass der § 9 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gestrichen wurde. In diesem Absatz war festgelegt, dass die klaren Regelungen des § 9 über die Anrechnung der Berufsschulzeiten auch für über 18jährige Gültigkeit hatte. Die über 18jährigen verloren damit ihren Anspruch auf ganztägige Freistellung bei einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden und die entsprechende Anrechnung des Berufsschultages mit acht Stunden auf die Arbeitszeit. […]
Einige betroffene Auszubildende klagten gegen diese Auslegung und zogen vor das Arbeitsgericht. In einem Urteil hat das BAG im März 2001 einiges klargestellt. Seitdem gilt folgendes:
Auch über 18jährige sind für den Berufsschulunterricht freizustellen, die Teilnahme am Unterricht geht der betrieblichen Ausbildung vor. Die Freistellung umfasst dabei nicht nur die reine Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule, z.B. unterrichtsfreie Zeiten, Pausen und die Wegzeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. Ist die Zeit, die der Auszubildende nach der Berufsschule noch im Ausbildungsbetrieb verbringt zu kurz, um dem Ausbildungszweck zu dienen, kann der Arbeitgeber die Rückkehr nicht verlangen. […]“
entnommen aus http://www.azuro-muenchen.de/ausbildung/berater_b/berufsschulu.html