Ausbildung verkürzen: Kriterien


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  • #108432
    Thomas
    Keymaster

    Hallo!

    Ich würde gerne wissen, nach welchen Kriterien Ihr beurteilt, ob ein Azubi die Ausbildung verkürzen kann oder nicht.

    Noten sind klar… Sonst noch irgend welche „weichen“ Kriterien?

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    #114217
    mgoelzer
    Teilnehmer
    • angeeignetes Fachwissen
    • Fehlzeiten (zu viele können die Verkürzung verhindern)

    Was man im Sinne des Azubis auch noch berücksichtigen sollte, ist die Möglichkeit der Übernahme. Wenn es nicht mögloich ist ihn/sie jetzt zu übernehmen, aber in einem halben Jahr ist es möglich, sollte man mit ihm/ihr darüber diskutieren, ob eine Verkürzung Sinn macht. Das gibt zwar evtl. ein halbes Jahr lang weniger Geld (falls eine andere stelle gefunden worden wäre), aber dafür gibt’s überhaupt ein halbes Jahr lang Geld mit einer großen Chance auf Weiterbeschäftigung.

    #114215
    Thomas
    Keymaster

    Das mit der Übernahmen find ich gut – klingt auch logisch und ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Azubi da nein sagt…

    Bei uns werden noch SoftSkills wie „Teamfähigkeit“ oder „Engagement“ mit herangezogen.

    Weitere Kriterien?

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    #114214
    Thomas
    Keymaster

    Schieb…

    Bei Fragen fragen!

    #114222
    Wilfried Willker
    Teilnehmer

    Grundsätzlich gelten ja die Kriterien, die der Bundesausschuss für Berufsbildung empfohlen hatte (Empfehlung Nr. 27 vom 25.10.1974.

    Quote:
    Der Bundesausschuss für Berufsbildung hat folgende Kriterien zur Abkürzung der Ausbildungsdauer bei Vorliegen einer schulischen Vorbildung empfohlen:

    Schulische Vorbildung

    • Hoch- oder Fachhochschulreife – 12 Monate
    • Erfolgreicher Abschluss der Klasse 11 Fachoberschule – 12 Monate
    • Erfolgreicher Abschluss der Realschule, Versetzungszeugnis in die 11. Klasse eines Gymnasiums oder gleichwertiger Abschluss einer allgemeinbildenden Schule – 6 Monate
    • Besuch sonstiger Schulen, auch soweit ohne Abschluss – in angemessenem Umfang

    Betriebliche oder sonstige Tätigkeit

    • Betriebliche Ausbildungszeiten, die dem gleichen Ausbildungsziel dienen – in voller Höhe
    • Ausbildungszeiten, die einem verwandten Ausbildungsziel dienen (Ausbildungsziele sind „verwandt“, wenn die Ausbildungsordnungen der betreffenden Ausbildungsberufe in ihren wesentlichen Teilen übereinstimmen.) – 1. Ausbildungsjahr in voller Höhe, ab 2. Ausbildungsjahr bis zur Hälfte
    • Dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen von Arbeitstätigkeiten oder auf andere Weise erworben wurden. – in angemessenem Umfang

    Als Rechtsverordnungen gibt es dann noch die
    – Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung und die
    – Berufsfachschul-Anrechnungs-Verordnung

    Diese (älteren) Bestimmungen sind von den Kammern weitgehend übernommen worden, z. B.:
    http://www.bildung.bremen.de/sfb/behoerde/gesetze/491_01.htm
    http://www.aachen.ihk.de/de/ausbildung/download/kb_004.htm
    http://www.ihk-nordwestfalen.de/berufsbildung/bindata/MbAbkuer.pdf

    Hier handelt es sich aber immer „nur“ um Bestimmungen, die die Vorbildung betreffen.

    Im neuen § 8 BBiG wird der Hauptausschuss ausdrücklich ermächtigt, Richtlinien für die Entscheidung zu erlassen. Das wird er vermutlich auch tun, weil das neue BBiG zusätzlich eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit ermöglicht.

    Unabhängig von § 8 BBiG gibt es ja bekanntlich noch die Regelung nach § 45 über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung.

    Mit einer Verkürzung und/oder vorzeitigen Zulassung ist vom Ausbilder auch zu klären, wie die Ausbildungsinhalte (einschl. Berufsschule) in der verbleibenden Zeit vermittelt werden können (geänderter Ausbildungsplan). Von den Prüfungsinhalten werden ja keine Abstriche gemacht. Schwierigkeiten im Betrieb sollten jedoch nicht zur Ablehnung von Anträgen führen.

    Gelegentlich wird gegen eine Verkürzung ins Feld geführt, dass die Auszubildenden auch das nötige Maß an Erfahrung gewinnen sollen.

    Grundsätzlich müsste jeder Ausbildungsbetrieb ein großes Interesse an einer Verkürzung haben, unabhängig davon, ob er den Azb übernehmen wird oder nicht, denn mit jedem verkürzten Ausbildungstag spart er Geld. Nach dieser Überlegung können Verkürzungen (von z. B. 1 Jahr) zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen.

    #114216
    Angela
    Moderator

    Das Kriterium ist knallhart: sind die Kandidaten nach ihrem Abschluss das Gehalt, das sie dann bekommen, wert oder nicht.

    Denn darum geht’s letztendlich auch den Azubis: möglichst schnell möglichst viel Kohle.

    Was natürlich in Ordnung geht, aber auch das Unternehmen muss natürlich rechnen, ob sich Ausgaben und Profit wenigstens die Waage halten.

    #114213
    Thomas
    Keymaster
    Wilfried Willker wrote:
    , denn mit jedem verkürzten Ausbildungstag spart er Geld.

    Das gilt natürlich nur, wenn man den Azubi nicht übernimmt, gelle?

    Wilfried Willker wrote:
    Nach dieser Überlegung können Verkürzungen (von z. B. 1 Jahr) zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen.

    NUR genau von einem Jahr! Wenn jemand nenhalbes Jahr verkürzt, stelle ich doch trotzdem wieder zum 1.8. ein, das schaft also GAR KEINEN neuen AP, oder?

    Generell bin ich der Auffassugn das ganz andere (oben beschrieben) Kriterien für die Verkürzung gelten sollen. Was soll ich mit einem fertigen ABI-Azubi, der nur zwei Jahre gelernt hat und nix kapiert hat?

    Bei Fragen fragen!

    #114221
    Wilfried Willker
    Teilnehmer

    Hallo Thomas,

    wenn dein Abi-Azubi, nichts kapiert hat, wird er wohl kaum die Prüfung schaffen. Er muss ja ein Projekt kompetent bearbeiten.

    Betriebswirtschaftlich rechnet sich oftmals auch dann die Verkürzung, wenn der Azubi übernommen werden soll, weil dann die Gemeinkosten der Ausbildungsabteilung für ihn entfallen. Das trifft konkret natürlich nur zu, wenn die Ausbildungsabteilung durch die Verkürzung keinen Leerlauf erzeugt. Intelligente Ausbildungsabteilungen nutzen den Verkürzerfreiraum zur Weiterbildung der Ausbilder, zur Ausbildung von Praktikanten oder zur Betreuung von Betriebspraktika. Kleinbetriebe ohne Ausbildungsabteilung, die also nicht in Gruppen ausbilden, können natürlich auch jederzeit einen Nachrücker einstellen, wenn sie das mit der Berufsschule hinkriegen. Es mag aber auch Betriebe geben, die die Azubis des letzten Aj. beauftragen, die Newcomer des 1. Aj. einzuarbeiten. Wenn damit dann Ausbilderzeit eingespart wird, ist es betriebswirtschaftlich von einer Verkürzung nicht zu toppen.

    Verkürzungen werden ja schon zu Beginn der Ausbildungszeit festgelegt und lassen sich leichter planen. Schwieriger ist es bei der vorzeitigen Zulassung zur Prüfung. Zur vorzeitigen Zulassen steht bei PIKSNET:

    Quote:
    Ist die Regelung des BBiG in die Prüfungsordnung übernommen, gibt der frühere Bundesausschuss für Berufsbildung Verfahrenshinweise:

    „Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistung sind entsprechend der Ausbildungsordnung der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Prüfung noch verbleibenden Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungsziels zu berücksichtigen. Für die Beurteilung durch die Berufsschule ist davon auszugehen, dass durchschnittliche Leistungen Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung sind. Eine entsprechende Leistung liegt vor, wenn – bezogen auf die für die Prüfung wesentliche Fächer – im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote „befriedigend“ erreicht wird. Darüber hinausgehende Leistungsanforderungen sind unzulässig.“

    Abweichend davon werden in der Literatur und Rechtsprechung häufig „gute“ bzw. „überdurchschnittliche“ Leistungen sowohl in der Berufsschule als auch im Betrieb vorausgesetzt. Der Prüfungsausschuss muss bei der Anhörung beachten, dass die Berufsschule nicht die einzige Einrichtung ist, die Aussagen über den Stand der Kenntnisvermittlung und die dabei gezeigten Leistungen macht. Auch der Ausbildende ist zur Kenntnisvermittlung verpflichtet. Darum sind beide Aussagen zu bewerten.

    Ausbilder neigen manchmal dazu, die Verkürzung oder vorzeitige Zulassung als „Sägen am eigenen Ast“ zu betrachten. Ich würde es umgekehrt sehen: Wenn es einem Ausbilder gelingt, einen Azubi in verkürzter Zeit die nötige Handlungskompetenz zu vermitteln, hat er gute Arbeit geleistet. Entscheidend für die Leistungseinschätzung beim Azubi sollte die Beurteilung seiner Handlungskompetenz sein. Kann ich den Azubi mit gutem Gewissen selbstständig im Betrieb arbeiten lassen oder muss ich seine Arbeit noch weiterhin als Ausbilder begleiten?

    Freundliche Grüße
    Wilfried

    #114218
    TschiTschi
    Teilnehmer

    Also ich muss sagen, dass alle Gründe, außer der Leistungsfähigkeit/ dem Ausbildungsstand des Azubis, nichts in der Verkürzungsdiskussion verloren haben! Und im übrigen wohl auch nicht haltbar sind, wenn sich der Azubi auf die Hinterbeine stellt!

    GG

    #114220
    Wilfried Willker
    Teilnehmer

    Hallo TschiTschi,

    das ist völlig richtig. betriebswirtschaftliche und organisatorische Überlegungen sind „sachfremd“ und dürfen die Entscheidung nicht beeinflussen.

    Mit meinen Ausführungen wollte ich diese – von Ausbildern manchmal angestellten – sachfremden Überlegungen entkräften. Entscheidend ist – wie gesagt – die Handlungskompetenz des Azubis, der einen Rechtsanspruch auf eine Verkürzung oder vorzeitige Zulassung hat.

    Organisatorische Gründe sind m. E. nur dann von Bedeutung, wenn sie sehr schwerwiegend sind, z. B. Festlegung von bestimmten Prüfungsterminen durch die IHK. Eine faire Beratung des Azubis über mögliche Folgen hinsichtlich (Nicht-) Übernahme können die Entscheidung ebenfalls beeinflussen und ist ebenfalls legal.

    #114223
    fi-newbie
    Teilnehmer

    hallo zusammen!
    was ist eigentlich, wenn der betrieb absolut dagegen ist??? kann man auch ohne dessen zustimmung verkürzen?
    mfg

    #114219
    Wilfried Willker
    Teilnehmer

    Hallo fi-newbie,

    du schreibst von „verkürzen“ (§ 8 BBiG). Darauf hast du dann einen Rechtsanspruch, wenn du und der Betrieb einen gemeinsamen Antrag an die IHK stellt und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.

    Anders ist es bei der „vorzeitigen Zulassung zur Prüfung“ (§§ 45/46 BBiG). Hier handlet es sich um eine Kann-Bestimmung. Betrieb und Berufsschule werden angehört und die IHK (und ggf. der PrA) entscheidet dann.

    Vermutlich meinst du diesen zweiten Fall, oder? Da muss also der Betrieb deinen Leistungsstand beurteilen, er muss nicht unbedingt eine vorzeitige Prüfung befürworten. Wenn der Betrieb aber in seiner Beurteilung zum Ausdruck bringt, dass er nach deinen bisherigen Leistungen nicht glaubt, dass du vorzeitig das Ausbildungsziel erreichen wirst, dann musst du schon viel Überzeugungsarbeit bei der IHK leisten.

    Vielleicht kann hier auch mal jemand etwas posten, der Erfahrung damit hat.

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