So hab ich das meinen Ausbilderkollegen weitergegeben:
„Seit dem 01. April 2005 gilt das neue Berufsbildungsgesetzt (BBiG).
Die Änderungen zur bisher gültigen Fassung liegen hauptsächlich darin, dass sich die einzelnen Regelungen in anderen Paragraphen finden.
Wichtige Änderungen in der neuen Fassung sind:
– Die maximale Probezeit verlängert sich von drei auf vier Monate
– Um die fachliche Eignung zum Ausbilder zu erlangen ist kein Mindestalter mehr erforderlich
– Ausbildungsabschnitte können im Ausland durchgeführt werden (bis zu einem Viertel der Ausbildungszeit)
– Die gestreckte Prüfung (Zwischenprüfung entfällt, dafür Abschlussprüfung in 2 Teilen) soll für mehr Berufe eingeführt werden
– Auszubildender und Ausbilder können mit der IHK in Ausnahmefällen eine verkürzte wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit vereinbaren
– Die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit wird künf-tig auf Länderebene geregelt
– Auf Antrag des Auszubildenden muss dem Ausbildungszeugnis eine engli-sche und französische Übersetzung beigefügt werden. Ebenfalls auf Antrag des Auszubildenden können die Berufsschulleistungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.“
Das sind die wichtigstens Änderungen für uns hier. Es kann durchaus weitere wichtige Änderungen geben, die aber für uns eben nicht relevant sind. Einfach mal einen Blick reinwerfen…. 😉