Na, das ist ja mal ein Herzchen… :O
Nun, wenn er Paragraphen haben will, kann er haben.
§ 3, Absatz 3 und 4, BBiG (Berufsbildungsgesetz) „Pflichten des Auszubildenden“
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
[…] 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,[…]
Weisungsberechtigte Personen sind alle, die im Oragnigramm (so denn vorhanden) über ihm stehen oder vom Ausbildenden (Arbeitgeber) dazu ernannt wurden.
§ 28, Absatz 3 BBiG „Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen“
[…] 3. Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber […] die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
D.h. der Ausbildende oder der Ausbilder darf sog. Ausbildungsbeauftragte benennen, die Inhalte vermitteln. Der Chef muss einfach alle Mitarbeiter zu solchen Ausbildungsbeauftragtem benennen und schon fehlt dem Azubi die Argumentationsgrundlage.
Ich stehe ja prinzipiell auf der Seite der Azubis, aber in einem solchen Fall würde ich alle mir zu Gebote stehenden rechtlichen Maßnahmen ausschöpfen. U.U. sogar die Ausnutzung der Probezeit, da sonst für die nächsten 3 Jahre der Ärger vorprogrammiert ist.